Kinderschutzkonzept: Sachsen bei Ansbach

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Kinderbildungszentrum - Sachsen bei Ansbach
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Kinderbildungszentrum
Bücher

Kinderschutzkonzeptionen der KiTa

Für Kinder und Eltern sind die Kindertagesstätten ein Ort des Vertrauens, der Fürsorge und des Schutzes. Wir unterstützen insbesondere auch jene Familien, denen es nicht oder nicht immer gelingt, ihre Kinder gut zu behandeln oder zu beschützen. Wir setzen auf eine offene Atmosphäre, Kommunikation und Transparenz.

Kindeswohlgefährdung

Unten aufegührt finden Sie mehr Informationen.

1. Gesetzliche Grundlagen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrere Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (vgl. § 8a SGB VIII, S1)

Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten ist sicherzustellen, dass

  1. Deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen
  2. Bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft (ISOFAK) beratend hinzugezogen wird und
  3. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, Anspruch auf Beratung auf eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b SGB VIII, S1)

2. Gefährdungsarten

a.)  Seelische und körperliche Misshandlung
Unter körperlicher Misshandlung sind alle Handlungen zu verstehen, die mit körperlicher Gewalt einhergehen und zu Entwicklungsbeeinträchtigungen führen können. Die seelische Misshandlung beginnt dann, wenn die Bezugspersonen dem Kind zu verstehen geben, dass sie wertlos, ungewollt oder ungeliebt sind oder nur dazu dienen, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen. Je stärker die Vernachlässigung und je jünger das Kind, umso größer ist das Risiko dauerhafter Folgeschäden.

b.)  Vernachlässigung
Bedeutet, dass ein andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns der Fürsorgepflichtigen oder der von ihnen beauftragten geeigneter Dritte zugrunde liegt.

c.)  Sexueller Missbrauch
Unter sexuellen Missbrauch versteht man jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird, oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.

3. Interner Handlungsablauf bei Kindeswohlgefährdung

a.) Die pädagogische Fachkraft nimmt Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gemäß §8a SGB VIII wahr

b.) Sie schätzt ein, ob es sich um eine akute oder nicht akute Gefährdungslage handelt

Bei akuter Kindeswohlgefährdung:
Falls eine Gefährdung durch Dritte vorliegt, werden due Eltern miteinbezogen, der direkte Vorgesetzte wird informiert und ggf. wir eine ISOFAK hinzugezogen. Alle Handlungsabläufe werden mit Hilfe der Dokumentationshilfe dokumentiert.

Bei nicht akuter Kindeswohlgefährdung:
Werden die Informationen zeitnah (innerhalt 48 Stunden) an den direkten Vorgesetzten weitergegeben und eine Beratung mit einer ISOFAK in Form einer Fallberatung angestrebt. Darüber hinaus erfolgt ein schriftlicher Verkehr in der Akte des Kindes.

Ist die Einschätzung unbegründet, endet das Verfahren nach § 8a SGB VIII, dennoch werden weitere Beobachtungen und deren Dokumentation angestrebt.

  1. Die betroffenen Parteien werden miteinbezogen und über die weitere Vorgehensweise, bei nicht abwendbarer Gefahr, informiert und aufgeklärt. Der Handlungsweg kann dann auch ohne die Schweigepflichtsentbindung umgesetzt werden.
  2. Danach erfolgt eine Überprüfung durch eine Fallberatung und es wird die weitere Vorgehensweise festgelegt.
  3. Kann eine eingeschätzte Kindeswohlgefährdung durch die eingeleiteten Maßnahmen nicht abgewendet werden, werden die betroffenen Eltern durch die Kita-Leitung in einem Gespräch über die weiteren Schritte (Kontaktierung des Jugendamts) in Kenntnis gesetzt.
  4. Die fallführende Fachkraft informiert die Leitung, welche dann den Träger und das zuständige Jugendamt informiert, ggf. auch ohne Schweigepflichtsentbindung der Eltern. Alle wichtigen Anhaltspunkte werden schriftlich festgehalten und mit den Daten der Betroffenen ergänzt. Der Fall kann sowohl schriftlich also auch telefonisch an das Jugendamt übermittelt werden.
  5. Alle Schritte werden sorgfältig und lückenlos dokumentiert, bei den Betroffenen wird auf eine konstruktive Zusammenarbeit, ggf. auch mit dem Jugendamt, hingewirkt.

4. Handlungsbedarf

Als erster Schritt wird das Gespräch mit den Sorgeberechtigten und / oder Betreuungspersonen des Kindes gesucht und soweit als möglich eine gemeinsame Vorgehensweise erarbeitet, mit dem Ziel, die Lage des Kindes deutlich zu verbessern.

Handlungsbedarf besteht in folgenden Fällen:

  • Grundsätzlich bei Kindern, die bedingt durch ihren Entwicklungsstand / Alter besonderen Schutz benötigen.
  • bei Schilderungen Dritter, über Handlungsweisen von Sorgeberechtigten und / oder Betreuungspersonen des Kindes, welches Rückschlüsse auf o.a. Gefährdungsarten schließen lassen.

bei unerwarteten und unberechenbaren Verhaltensweisen von Sorgeberechtigten bzw. Betreuungspersonen des Kindes.

5. Dokumentation

Die beobachtete und möglicherweise gefährdete Situation wird in Form des folgenden Rasters erfasst:

  1. Auflistung der beteiligten Personen, der fallführenden Fachkraft, ggf. der ISOFAK
  2. Detaillierte Schilderungen der Beobachtungen / Inhalte:
    Sachliche Beschreibung der Situation (Gefährdungsarten, Beschreibung des Umfelds & Zustand des Kindes)
  3. Kooperationsbereitschaft des Sorgeberechtigten
  4. Bisherige Schutzmaßnahmen der Einrichtung

Zu jedem Zeitpunkt wird schriftlich fixiert, wer für welche Schritte verantwortlich ist und innerhalb des Teams kommuniziert.

6. Persönliche Eignung gemäß § 72a, SGB VIII

  1. Der Träger stellt, hinsichtlich der persönlichen Eignung, im Sinne des § 72 Abs. 1 sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtkräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind)
  2. Zu diesem Zweck lässt sich der Träger / die Leitung der Einrichtung vor jeder Einstellung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Für den Einsatz Honorarkräften und Kurzzeitpraktikanten wird je nach Einsatz über ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis entschieden, bzw. wird eine polizeiliche Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben.

7. Anforderungsprofil an die Kinderschutzbeauftrage Fachkraft im KiBiZ

  1. Kenntnis der Formen und Ursachen der Kindeswohlgefährdung
  2. Kenntnis der Dynamik von Gewalt
  3. Fähigkeit der Einschätzung der Erziehungskompetenzen und Veränderungswillen
  4. Beurteilungsfähigkeit zur Wirksamkeit verschiedener Hilfen
  5. Erfahrung mit Gesprächsführung mit Eltern und Kindern, um andere für solche Gespräche anleiten zu können
  6. Notwendige Spezialkenntnisse zu einzelnen Gefährdungsanlagen oder Familienkonflikten
  7. Kenntnisse über Hilfssysteme
  8. supervisorische Kenntnisse, um Fachkräfte in der Reflexion der eigenen Rolle und der Entwicklung von Handelsstrategien unterstützen zu können.
  9. Persönliche Belastbarkeit und kontinuierliche Inanspruchnahme von Angeboten zu Selbstreflexion

8. Verhaltenskodex der Mitarbeiter

Im KiBiZ sollen unsere betreuten Kinder sicher sein. Im KiBiZ herrscht der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung. Mit nachfolgenden Verhaltensregeln, sollen nicht nur die Kinder, sondern auch die Mitarbeiter geschützt sein. Der Verhaltenskodex wird Bestandteil des Einarbeitungsleitfadens.

  1. Physische und Psychische Gewalt gegen Kinder wird in unserem KiBiZ keine Falls toleriert.
  2. Ferner werden im KiBiZ sexuelle Übergriffe, gegen Kinder durch Mitarbeitende und unter Kindern in keiner Weise toleriert.
  3. Die Mitarbeiter im KiBiZ sind dem Schutz und dem Wohlergehen, der ihnen anvertrauten Kindern verpflichtet.
  4. Die Mitarbeiter überschreiten die Grenzen der noch tolerierbaren Nähe nicht und wahren die nötige Distanz zu den Kindern. Die Verantwortung liegt immer bei den Erziehern. Das Recht der Kinder auf Integrität, Privat-u. Intimsphäre wird nicht verletzt.
  5. Erhalten Mitarbeiter Kenntnisse von sexueller Ausbeutung oder unangemessenen Verhalten gegenüber Kindern oder zwischen Kindern, leiten sie diese Informationen direkt an die Kita-Leitung weiter.
  6. Ist die Kita-Leitung selbst involviert und / oder reagiert diese nicht, ist die nächst höhere Stelle (Träger / Kita-Aufsicht) zu informieren.
  7. In unserem KiBiZ legen wir großen Wert auf natürlichen und herzlichen Umgang mit den Kindern. Das berühren und trösten von Kindern ist selbstverständlich, wenn die Kinder dieses Bedürfnis verbal oder auch non-verbal äußern.
  8. Den Mitarbeitern ist das Küssen von Kindern untersagt. Lässt sich ein Kuss nicht vermeiden, muss klar sein, dass der Kuss ausschließlich vom Kind ausgegangen ist.
  9. Die Mitarbeiter begleiten das Kind nur zum WC, wenn es Hilfe benötigt.
  10. Wird im Sommer im Garten geplanscht oder gebadet, tragen die Kinder Badekleidung oder eine Badewindel. Es wird in jedem Fall darauf geachtet, dass kein Kind komplett nackt im Garten sich aufhält, ggf. kann eine normale Unterhose als Bedeckung zum Planschen genutzt werden.
  11. Das Entdecken des eigenen Körpers gehört zur normalen Entwicklung eines Kindes. Dazu gehören „Doktor-Spiele“ unter Gleichaltrigen oder Selbstbefriedung. Es wird nur eingegriffen, wenn ein Machtgefälle oder eine Verletzungsgefahr durch Fremdkörper oder durch die kindlichen Handlungen entsteht. Wenn ein Kind in diese Phase kommt, werden dessen Eltern darauf angesprochen, um einen offenen, natürlichen und professionellen Umgang mit diesem Thema gewährleisten zu können.
  12. Es ist nicht Aufgabe der Erzieher, die Kinder aufzuklären. Stellen die Kinder konkrete Fragen, werden diese altersgerecht beantwortet und die Eltern anschließend informiert.
  13. Die Geschlechtsteile werden durch die Betreuer anatomisch korrekt und einheitlich benannt. Das KiBiZ einigt sich auf folgende Begrifflichkeiten:
    „Penis“ und „Scheide“, „in der Scheide“ und „After“.

Partizipation

Anschriften und Telefonnummern im Landkreis Ansbach:

Zentraler Notdienst für Kinderschutzfälle
Telefonnummer: 0981 4685550

Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Aufnahme von Mitteilungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, erste Abschätzungen des Gefährdungsrisikos, Zuständigkeitserklärung, ggf. Krisenintervention, ggf. Inobhutnahme

Amt für Jugend und Familie im Landkreis Ansbach
Crailsheimer Straße 1
91522 Ansbach
Telefonnummer: 0981 468-0
Faxnummer: 0981 468185599

Ansprechpartner:
Fr. Haan
Telefonnummer: 0981 4685532

Sachgebietsleitung (55):
Fr. Sonntag
Telefonnummer: 0981 468550

Berlineinheitliche Risikoeinschätzung bei Verdacht einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen (Ersteinschätzung gem. § 8 a SGB VIII) (PDF-Dokument, 264,37 KB, 06.12.2021)